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Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2021
Artikel 1: Name, Sitz, Ausdehnung
1. Name, Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen «Schweizerische Muskelgesellschaft», nachfolgend Muskelgesellschaft genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle.
2. Geografische Ausdehnung
Das Tätigkeitsgebiet der Muskelgesellschaft erstreckt sich auf die deutsche, rätoromanische und italienische Schweiz.
Artikel 2: Zweck
1. Ausrichtung
Die Muskelgesellschaft strebt eine Zukunft an, in der alle Menschen mit einer Muskelkrankheit bestmöglich leben können – selbstbestimmt und gleichgestellt.
2. Ergänzungen zur Ausrichtung
Die Muskelgesellschaft setzt sich mit Blick auf diese Zukunft überall dort ein, wo die Bedürfnisse von Menschen mit einer neuromuskulären Erkrankung, Kurzform «Muskelkrankheit» und die ihrer Angehörigen anderswo nicht oder ungenügend abgedeckt sind.
3. Unabhängigkeit
Die Muskelgesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie kann zur Erfüllung ihres Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Bereich der Behindertenselbsthilfe, beitreten.
4. Gemeinnützigkeit
Die Muskelgesellschaft verfolgt keinen kommerziellen Zweck und strebt insbesondere keinen Gewinn an. Sie ist ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützig ausgerichtet.
Artikel 3: Mitgliedschaft
1. Mitgliederkategorien
Die Muskelgesellschaft besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Familienmitgliedschaft
- Gönnermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder der Muskelgesellschaft sind Menschen mit einer Muskelkrankheit sowie ihre Angehörigen sowie die Mitglieder des Vorstandes und der Fachkommissionen der Muskelgesellschaft. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht.
3. Familienmitgliedschaft
Eine Familienmitgliedschaft beinhaltet, dass ein oder mehrere Personen dieser Familie von einer Muskelkrankheit betroffen ist. Sämtliche zugehörigen Familienmitglieder sind Mitglied der Muskelgesellschaft. Die Familie verfügt über das Stimm- und Wahlrecht mit einer Stimme für sämtliche Mitglieder.
4. Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche weder von einer Muskelkrankheit betroffen noch Angehörige von Menschen mit einer Muskelkrankheit sind. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Sie verfügen jedoch über ein passives Wahlrecht, d.h. sie können als Vorstandsmitglied oder als Mitglied einer Fachkommission gewählt werden.
5. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, welche sich durch ausserordentliche Verdienste zum Wohle der Muskelgesellschaft ausgezeichnet haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederbeiträge sind im Anhang zu den Statuten festgelegt.
6. Eintritt
Interessierte können der Muskelgesellschaft jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten.
7. Beendigung, Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus der Muskelgesellschaft ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich.
8. Ausschluss
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber der Muskelgesellschaft nicht nachkommen oder der Muskelgesellschaft Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
Artikel 4: Finanzierung, Haftung
1. Finanzierung
Die Muskelgesellschaft finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Private Spenden, Legate, Schenkungen und weitere Fundraising-Aktivitäten
- Kooperationen mit Firmen (Sponsoring)
- Einnahmen aus Dienstleistungsangeboten
- Subventionen der öffentlichen Hand
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
2. Haftung
Die Muskelgesellschaft haftet nur mit dem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder für die Verpflichtungen der Muskelgesellschaft ist ausgeschlossen.
3. Schadenfälle, Versicherungen
Die Muskelgesellschaft haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Dienstleistungen und der Teilnahme an Aktivitäten der Muskelgesellschaft durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
Artikel 5: Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6: Organe
1. Organe
Die Organe der Muskelgesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Artikel 7: Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Muskelgesellschaft. Sie wird alljährlich im ersten Halbjahr durchgeführt.
2. Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.
3. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitgliederversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Zehntel der Aktivmitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.
Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
4. Geschäfte
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung Jahresbericht
- Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge
- Genehmigung Tätigkeitsprogramm mit Jahresbudget
- Genehmigung Leitbild
- Genehmigung Statutenänderungen
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über die Auflösung der Muskelgesellschaft
5. Erforderliches Mehr
Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Für die Auflösung der Muskelgesellschaft ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligter Mitgliedern notwendig
6. Versammlungsführung
Die Versammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei Abwesenheit von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
7. Versammlungsleitung
Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit.
8. Geheime Abstimmungen und Wahlen
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Artikel 8: Vorstand
1. Führung, Vertretung
Der Vorstand ist das Führungsorgan der Muskelgesellschaft. Er vertritt den Verein nach aussen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 9 untereinander unabhängigen Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sind Menschen mit einer Muskelkrankheit bzw. Angehörige von Menschen mit einer Muskelkrankheit.
Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
3. Wahl, Amtsdauer
Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes.
4. Konstitution
Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.
5. Aufgaben und Kompetenzen:
- Führung der Muskelgesellschaft nach den Grundsätzen des Leitbildes und den Bestimmungen der Statuten
- Vertretung der Muskelgesellschaft nach aussen
- Planung der längerfristigen Vereinsentwicklung
- Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
- Anstellung der geschäftsführenden Person
- Aufsicht über eine Geschäftsstelle, welche die operativen Aufgaben wahrnimmt
- Einsetzen von Fachkommissionen und Arbeitsgruppen
- Vorbereitung und Durchführung Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Artikel 9: Revisionsstelle
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Revisionsstelle ist das Rechnungsprüforgan des Vereins. Es gelten die Artikel 69b ZGB und 727 bis 731a OR.
2. Wahl, Amtszeit, Aufgaben
Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dieser Bestimmung entgegenstehen, wählt die Mitgliederversammlung die Revisionsstelle, welche eine eingeschränkte Revision durchführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschliesst, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft werden muss oder auf eine Revision unter Vorbehalt von Art. 69b Abs. 1 ZGB verzichtet wird. Die Revisionsstelle erstattet zuhanden der ordentlichen Mitgliederver-sammlung Bericht.
Ist der Verein zur ordentlichen oder zur eingeschränkten Revision verpflichtet, muss die Revisionsstelle den Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 genügen.
Die Revisionsstelle muss nach Artikel 728 beziehungsweise 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 10: Auflösung und Liquidation
1. Beschlussfassung
Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Muskelgesellschaft bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
2. Zuweisung Vermögen
Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einer oder mehreren Behindertenorganisationen zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Artikel 11: Schlussbestimmungen
1. Beschlussfassung
Die vorliegenden totalrevidierten Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom
21. Mai 2016 in Nottwil genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 12. Mai 2012 gültigen Statuten und treten am 1. Juni 2016 in Kraft.
Nottwil, 21. Mai 2016
Schweizerische Muskelgesellschaft
Dr. iur. Ulrich Weder
Präsident
Prof. Dr. med. Dr. phil. Michael Sinnreich
Vizepräsident
Anhang zu den Statuten der Muskelgesellschaft
Die Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2021 hat die Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 1. 1. 2022 wie folgt festgelegt:
Muskelgesellschaft – Mitgliederbeiträge
Aktivmitglieder Betroffen: CHF 80. –
Familienmitgliedschaft Betroffen: CHF 80. –
Aktivmitglieder Nicht-Betroffen: CHF 80. –
(Mitglieder des Vorstandes und der Fachkommissionen)
Gönnermitglieder natürliche Personen: CHF 100. –
Gönnermitglieder juristische Personen- Nonprofitorganisationen: CHF 300. –
Gönnermitglieder juristische Personen – gewinnorientierte Organisationen: CHF 500. –
Aktivmitglieder unter 18 Jahren sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes.
Es gibt keine Mitgliederbeiträge pro rata.
Die vorliegenden Mitgliederbeiträge wurden durch die Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2021 genehmigt.
Die Mitgliederversammlung fand virtuell (via Zoom) statt.
Zürich, 5. Juni 2021
Schweizerische Muskelgesellschaft
Nicole Gusset
Präsidentin
Sina Eggimann
Vizepräsidentin